Satzung

S A T Z U N G
des Kuratoriums für Sporttalentförderung im Landkreis Birkenfeld

§ 1
Name, Sitz und Zweck

1. Das am 26. August 1969 in Idar-Oberstein gegründete Kuratorium führt den Namen

KURATORIUM  FÜR  SPORTTALENTFÖRDERUNG  IM  LANDKREIS  BIRKENFELD.

Es ist nicht in das Vereinsregister eingetragen.

2. Das Kuratorium verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Kuratoriums ist die Förderung junger Sporttalente. Es ist selbstlos tätig und verfolgt
nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Kuratoriums dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die den Zwecken des Kuratoriums fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 2
Grundsatz

1. Aus den zur Verfügung gestellten Mitteln sollen für die in dieser Satzung vorgesehenen Zwecke auf Antrag Zuwendungen gewährt werden.

2. Voraussetzung für die Gewährung einer Zuwendung ist, dass sich der Antragsteller selbst an den zu fördernden Maßnahmen finanziell beteiligt und die Bewilligungsbedingungen anerkennt. Ausnahmen nur dann, wenn bestimmte Förderungsmaßnahmen vom Kuratorium selbst vorgeschlagen werden.

§ 3
Förderungswürdigkeit

Die zur Förderung durch das Kuratorium in Frage kommenden Sportlerinnen und Sportler müssen Mitglied eines Vereins mit Sitz im Kreis Birkenfeld sein und für diesen ihre sportliche Tätigkeit ausüben. Gefördert werden Jugendliche grundsätzlich im Alter bis zu 18 Jahren. Über die Förderungswürdigkeit entscheidet ausschließlich der Kuratoriumsausschuss. Seine Entscheidungen sind unanfechtbar.

§ 4
Förderungsmaßnahmen

1. Zuschüsse zur Teilnahme an Lehrgängen der Verbände, soweit die Teilnahme nicht von den einladenden Verbänden selbst bezahlt wird.

2. Bezuschussung von Übungsleitern, die zur Talentschulung im Kreis Birkenfeld zu besonderen Lehrgängen eingeladen werden, und zwar von Vereinen oder untergeordneten Stellen der Verbände im Kreis Birkenfeld.

3. Zuschüsse zur Anschaffung von langlebigen Sportgeräten. Außerdem auch Fahrtkostenzuschüsse.

4. Antragsteller können nur Vereine bzw. Sportorganisationen sein, die ihren Sitz im Kreis Birkenfeld haben.

§ 5
Zuwendungen

1. Über die Höhe der Zuwendungen zu den in den Anträgen verzeichneten Kosten entscheidet allein der Kuratoriumsausschuss.
2. Die Auszahlung der Zuwendungen erfolgt nur an den Antragsteller.

§ 6
Rechtsanspruch
Auf Zuwendungen nach dieser Satzung besteht kein Rechtsanspruch.

§ 7
Mitglieder im Kuratoriumsausschuss

1. Der Kuratoriumsausschuss sollte sich aus Vertretern des Sportes, der unterstützenden Wirtschaft sowie Privatpersonen zusammensetzen. Außerdem gehören ihm an: Der Sportdezernent der Stadt Idar-Oberstein ( oder sein Vertreter ), der Kreissportreferent ( oder sein Vertreter ) und die Sportkreisvorsitzenden der Sportbünde Rheinland und Rheinhessen. Der Vorsitzende wird von den Mitgliedern aus deren Mitte mit Stimmenmehrheit gewählt.

2. Bei Abstimmungen im Ausschuss entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Der Ausschuss umfasst zehn Mitglieder.

3. Die Berufung der Ausschussmitglieder des Kuratoriums erfolgt durch die Jahreshauptversammlung. Wahlberechtigte sind Vertreter aller Sportvereine und Sportorganisationen, die im Landkreis Birkenfeld ihren Sitz haben, dazu Spender (Firmen, Einzelpersonen und Kommunalbehörden), und zwar jeweils mit einer Stimme.

§ 8
Tagungen des Kuratoriums und des Ausschusses

1. Mindestens einmal im Jahr tritt das Kuratorium zur Entgegennahme der Berichte des Ausschusses zusammen. Der Ausschuss wird in der Jahreshauptversammlung jeweils auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Neuwahlen können „en bloc“ erfolgen. Sind mehrere Bewerber für einen Ausschuss-Sitz vorhanden, wird geheim und einzeln abgestimmt.

2. Über Anträge auf Änderung der Satzung kann nur abgestimmt werden, wenn der Antrag mindestens vier Wochen vor der Jahreshauptversammlung beim Vorsitzenden vorliegt.

3. Der Ausschuss tritt drei bis viermal jährlich zu sammen, bei Dringlichkeitsanträgen nach Erfordernis

§ 9
Finanzverwaltung und Kassenprüfung

1. Zeichnungsberechtigt in der Finanzverwaltung sind der Ausschussvorsitzende gemeinsam mit dem unter den Ausschussmitgliedern gewählten Kassierer (Schatzmeister)

2. Die Kasse des Kuratoriums wird in jedem Jahr von zwei durch die Jahreshauptversammlung gewählten Kassenprüfern geprüft. Die Kassenprüfer erstatten der Versammlung einen Prüfungsbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung der für die Finanzverwaltung Verantwortlichen.

3. Die jährliche Entlastung des gesamten Kuratoriums-Ausschusses kann nur durch einen von der Jahreshauptversammlung gewählten Versammlungsleiter und durch diese auf dessen Antrag erfolgen.

§ 10
Protokollführung

Über alle Beschlüsse aus Versammlungen und Ausschusssitzungen ist ein Protokoll zu führen. Ein Protokollführer wird unter den Mitgliedern des Ausschusses gewählt, der die Protokolle zusammen mit dem Ausschussvorsitzenden unterzeichnet.

§ 11
Auflösung des Kuratoriums

1. Das Kuratorium kann nur in einer ordnungsgemäß dafür einberufenen Generalversammlung aufgelöst werden. Ein Auflösungsbeschluss liegt vor, wenn dieser mit Dreiviertelmehrheit der anwesenden Stimmberechtigten zustande kam.

2. Das bei der Auflösung vorhandene Vermögen fällt dem Landkreis Birkenfeld zu, unter dem Vorbehalt der ausschließlichen Verwendung für die Förderung des Jugendsports im Landkreis.
Mit der Annahme dieser Satzung durch die Jahreshauptversammlung am 21. Mai 2001 tritt diese Satzung in Kraft.

Idar-Oberstein, den 21. Mai 2001

Der Kuratoriumsausschuss:
gez. Wolfgang Schott, Ausschussvorsitzender
gez. Rolf Willrich
gez. Manfred Klintz
gez. Heinz Bruch
gez. Karl-Heinz Thömmes
gez. Manfred Schmidt
gez. Peter Simon, Bürgermeister
gez. Bernd Metzner, Kreissportreferent
gez. Christian Grüneberg, Sportbund Rheinland
gez. Karl-Heinz Adam, Sportbund Rheinhessen

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